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Die Ladezeit einer Website wirkt sich auf die Benutzererfahrung und das Google-Ranking aus. PageSpeed100.expert analysiert und optimiert Website oder Online-Shop.

Webdesign mit einem technisch fehlerfreien Setup

Grüne Core Web Vitals sind die Pflicht durchschnitt-licher Websites. Ein optimaler Lighthouse-Score ist die Königs-Klasse professioneller Webentwicklung!

Als Website-Entwicklungspartner besitzt PageSpeed100.expert mit geballten Fachkenntnissen in der Web-Entwicklung die besten Voraussetzungen, Maßstäbe für die erfolgreiche Entwicklung eines umsatzstarken Geschäfts. Die Grundlage bilden die Google Core-Web-Vitals (Google PageSpeed – techn. Prüfung für Webseiten) für die Beste Platzierung in den Such-Ergebnissen.

WordPress-Optimierung – Servicebedingungen

  • Wir müssen auf Ihren Server zugreifen (sowohl FTP als auch WP-Admin) und müssen möglicherweise vorhandene Einstellungen ändern. Damit Sie Ihre eigenen Zugangsdaten nicht ändern müssen, wird empfohlen, jeweils einen neuen Nutzer mit “Adminrechten” anzulegen. Bei Bedarf können Sie diesen deaktivieren oder Löschen.
  • Wir haften nicht für Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, aber außerhalb unserer Kontrolle liegen. Beispiele: Hosting-Probleme, fehlerhafte Server. Informieren Sie sich zur Qualität über öffentliche Bewertungen des ISP.
  • Obwohl wir selbstständig möglichen Vorsichtsmaßnahmen treffen, übernehmen wir keine Haftung für Datenverluste. Bitte sichern Sie Ihren Online-Auftritt, bevor wir mit der Arbeit beginnen. Am sichersten ist es, den gesamten Ordner, inkl. Unterordner per FTP auf der eigenen Festplatte zu sichern. Vergessen Sie nicht die Sicherung der MySQL-Datenbank. Von einer im Backend integrierten BackUp-Lösung wie z.B. mit UpdraftPlus raten wir ab.
  • In 90 % der Fälle sind überdimensionierte und falsch skalierte Bilder implementiert. Bilder lassen sich heutzutage auf ein Minimum bis wenige kB reduzieren. Eine Bearbeitung kann viel Zeit in Anspruch nehmen.

Schwarze Schafe der Branche

Unterschreiben Sie keine Verträge

– in denen nicht die Mindestanforderungen der technischen Performance hinsichtlich des Google Page Speed und / oder SEObility festgehalten sind. Nicht nur die Optimierung der Startseite ist wichtig. Der Google-Algorithmus prüft auch alle indexierten Unterseiten! Lassen Sie sich nicht von der Optik täuschen! Bunte Bilder kann jeder – Fehlerfrei Programmieren nicht! Google endscheidet Über die Platzierung in den Such-Ergebnissen, nicht der Agentur-Inhaber.

Schadensersatzanspruch bei mangelhafter Leistung.


Der Schadensersatzanspruch bei einer mangelhaften Leistung, wie zum Beispiel einer fehlerhaften Webseite, ist im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorrangig im Werkvertragsrecht geregelt. Die Erstellung einer Webseite gilt rechtlich als die Herstellung eines Werkes im Sinne des § 631 BGB.
(Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html)

Die zentralen Vorschriften für Gewährleistung und Schadensersatz finden sich in den folgenden Paragraphen:

§ 633 BGB – Sach- und Rechtsmangel
Dieser Paragraph legt fest, wann ein Werk – in diesem Fall die Webseite – frei von Mängeln ist. Ein Mangel liegt vor, wenn die Webseite nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung eignet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihre Qualität von der bei Werken gleicher Art üblichen Beschaffenheit abweicht und der Besteller dies nicht erwarten musste.
(Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html)

§ 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln
Dieser Paragraph ist der Dreh- und Angelpunkt für die Rechte des Auftraggebers (Bestellers) bei Mängeln. Er listet die folgenden Ansprüche auf:
Nacherfüllung (§ 635 BGB)
Selbstvornahme der Mängelbeseitigung und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (§ 637 BGB)
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Werklohns (§§ 636, 638, 323, 326 Abs. 5 BGB)

Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Für diesen Text ist insbesondere Nummer 4 relevant: Der Anspruch auf Schadensersatz richtet sich nach den §§ 280, 281, 283 und 311a BGB. Alternativ kann der Besteller den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB fordern. Dies ist möglich, wenn er im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien Leistung Aufwendungen gemacht hat, die nun nutzlos sind (z. B. Kosten für bereits gebuchte Werbemaßnahmen für einen fehlerhaften Webshop).
(Link zu § 634 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html)
(Link zu § 284 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__284.html)

Die verschiedenen Arten des Schadensersatzes
Die Verweise in § 634 Nr. 4 BGB auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht sind entscheidend:

1. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB)
Dies ist die Grundnorm für jeden Schadensersatzanspruch. Ein Mangel am Werk stellt eine Pflichtverletzung des Unternehmers (Webseiten-Erstellers) dar. Ein Verschulden des Unternehmers wird dabei gesetzlich vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), er muss also beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html)

Hierbei wird unterschieden:
Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB): Dieser Anspruch deckt Schäden ab, die durch den Mangel zusätzlich entstanden sind, während die eigentliche Leistung (die Webseite) weiterhin gefordert wird. Man spricht hier von Mangelfolgeschäden, wie zum Beispiel entgangener Gewinn, weil ein fehlerhafter Webshop Umsatzausfälle verursacht hat.
Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1 und 3 BGB): Dieser Anspruch tritt an die Stelle der ursprünglichen Leistungspflicht. Die Voraussetzungen dafür finden sich in den nachfolgenden Paragraphen.

2. Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung (§ 281 BGB)
Dies ist der häufigste Fall bei einer mangelhaften Leistung. Der Besteller kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Unternehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (also zur Beseitigung des Mangels) gesetzt hat.
(Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__281.html)

„Kleiner Schadensersatz“: Der Besteller behält die mangelhafte Webseite und verlangt den finanziellen Ausgleich für den Minderwert oder die fiktiven Kosten der Mangelbeseitigung.

„Großer Schadensersatz“: Der Besteller gibt die mangelhafte Webseite zurück und verlangt Schadensersatz für die Nichterfüllung des gesamten Vertrags. Dies ist nur möglich, wenn die Pflichtverletzung (der Mangel) nicht unerheblich ist.

3. Weitere Fälle für Schadensersatz statt der Leistung:
§ 283 BGB: Ist die Nacherfüllung unmöglich, kann der Besteller sofort Schadensersatz statt der Leistung fordern. (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__283.html)
§ 311a Abs. 2 BGB: War die mangelfreie Erstellung von Anfang an unmöglich und wusste der Unternehmer davon (oder hätte es wissen müssen), besteht ebenfalls ein Anspruch. (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311a.html)

Wichtig: Der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung
Bevor der Besteller Schadensersatz statt der Leistung, einen Rücktritt oder eine Minderung geltend machen kann, muss er dem Unternehmer grundsätzlich die Möglichkeit zur Nacherfüllung (§ 635 BGB) geben. Das bedeutet, er muss dem Ersteller der Webseite die Chance einräumen, den Mangel selbst zu beheben. Hierfür ist in der Regel das Setzen einer angemessenen Frist erforderlich (§ 281 Abs. 1 BGB).
(Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__635.html)

Zusammenfassung
Der Anspruch auf Schadensersatz bei einer mangelhaften Webseite basiert auf § 634 Nr. 4 BGB. Diese Norm verweist maßgeblich auf die allgemeinen Regelungen der §§ 280 und 281 BGB. Entscheidend ist dabei die werkvertragliche Besonderheit, dass dem Unternehmer fast immer zuerst die Möglichkeit zur Nacherfüllung gewährt werden muss, bevor weitergehende Rechte wie Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden können.

Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche nicht ersetzen. Im konkreten Fall sollte immer ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

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